Ihr Browser versteht leider kein Java Script
Startseite
Mietfahrzeuge
Mietbedingungen
Mietbedingungen für Hubarbeitsbühnen
§ 3 Inbetriebnahme
  1. Wird die gemietete Hubarbeitsbühne vom Mieter nicht selbst gefahren oder bedient, muss er durch schriftliche Vollmacht eine Person beauftragen und dem Vermieter eine entsprechende Mitteilung machen.
  2. Der Mieter bzw. dessen beauftragter Fahrer ist verpflichtet vor Inbetriebnahme des gemieteten Gerätes den Inhalt der Betriebsanleitung zur Kenntnis zu nehmen und sich von unserem Fachpersonal einweisen zu lassen. Die Inbetriebnahme von Anhänger-Arbeitsbühnen im Sinne dieser Bedingungen beginnt mit dem Ankuppeln an das Zugfahrzeug.
  3. Der Mieter bzw. dessen beauftragter Fahrer, muss die für das angemietete Gerät notwendige Fahrerlaubnis besitzen. Der Original-Führerschein ist vor der Geräteübergabe uns vorzulegen.
  4. Der Mieter darf solchen Personen die Bedienung des gemieteten Gerätes nicht überlassen, die nicht entsprechend vorstehenden Bestimmungen sich mit der Bedienungsweise vertraut gemacht haben.
  5. Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen Hubarbeitsbühnen nicht in Betrieb nehmen oder bedienen.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät bis zur Rückgabe in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  7. Sandstrahl- und Spritzarbeiten dürfen mit Hubarbeitsbühnen nicht durchgeführt werden.
  8. Der Mieter, bzw. dessen beauftragter Fahrer, ist dafür verantwortlich, dass für den Transport von Anhänger-Arbeitsbühnen, das Zugfahrzeug die notwendige Anhänge- und Stützlast hat.
  9. Dem Mieter obliegt die Überprüfung des zu befahrenden Untergrundes bezüglich des Gerätegewichtes und des Abstützdruckes der Arbeitsbühne. Auch wenn das Bedienungspersonal durch uns gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, auf gefahrenerhöhende Umstände hinzuweisen, insbesondere auf Gewichtsbeschränkungen von Kanälen, Zufahrten, Brücken, Tiefgaragen, etc.
  10. Der Mieter hat dafür Sorge zutragen, dass beim Transport der Arbeitsbühne durch uns ungehinderte Zufahrts-, Aufstell- und Abfahrtsmöglichkeiten gegeben sind. Wartezeiten unseres Personals werden berechnet.
  11. Die gemieteten Geräte dürfen nur als Hubarbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Das Ziehen von Leitungen, sowie das Hochziehen und Ablassen von Lasten, ist strengstens untersagt.
  12. Hubarbeitsbühnen dürfen für Arbeiten an oder in der Nähe ungeschützter und unter Spannung stehender elektrischer Anlagen nicht betrieben werden.
  13. Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Absperrung, sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Die Unfallverhütungs-Vorschriften sind zu befolgen.
  14. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die witterungsbedingten Voraussetzungen für den Einsatz des Gerätes gegeben sind; insbesondere bei einer Windgeschwindigkeit ab 10m/sec. (Windstärke 6) und bei Gewitter ist der Betrieb einzustellen.
  15. Der Mieter hat das Gerät so aufzubewahren, daß Eingriffe und Beschädigungen durch Dritte ausgeschlossen sind.
» nach oben « 
©2007 Reibel & Kraus GmbH