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Mietfahrzeuge
Mietbedingungen
Mietbedingungen für Hubarbeitsbühnen
§ 8 Gewährleistung
  1. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Mieter zu. Andere Personen im Schutzbereich des Mietverhältnisses haben insoweit keine Ansprüche.
  2. Offensichtliche Mängel am gemieteten Gerät müssen spätestens bei Abholung gerügt werden. Andere Mängel müssen unverzüglich und auf schnellstem Wege gerügt werden. Der Mieter verliert wegen dieser Mängel seine Gewährleistungsrechte, wenn er diese Rügepflicht verletzt.
  3. Bei rechtzeitigem Eingang einer begründeten Mängelrüge sind wir berechtigt, dem Mieter innerhalb angemessener Frist ein Ersatzgerät zu stellen. Hebt der Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch auf, entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses vom Auftreten des Mangels an bis zur Stellung des Ersatzgerätes; mindert der Mangel die Tauglichkeit zum vertraglichen Gebrauch, ist der Mietzins angemessen herabzusetzen. Stellen wir dem Mieter innerhalb angemessener Frist kein Ersatzgerät zur Verfügung, ist dieser nach seiner Wahl ab dem Zeitpunkt der Behinderung zur Herabsetzung der Miete oder zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt.
  4. Für bei Abschluss des Vertrages vorhandene Mängel haften wir nur, wenn wir diese kannten oder hätten kennen müssen.
  5. Durch Verhandlungen über vom Mieter behauptete Mängel verzichten wir nicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erhoben.
  6. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird; unsere Angestellten und Vertreter sind nicht bevollmächtigt ohne schriftliche Vollmacht Eigenschaften zuzusichern.
  7. Für Folgeschäden haften wir nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel. Tritt ein wesentlicher Mangel nach Vertragsschluss auf, haften wir für Folgeschäden nur, wenn diese von uns aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
  8. Sind wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzuge, haften wir insoweit nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit wir im Verzugsfalle für gewöhnliche Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Mietzins, der für die Dauer der Verzugszeit weggefallen ist.
  9. Bei zweiseitigen Handelsgeschäften beschränkt sich im übrigen der von uns zu leistende Schadensersatz der Höhe nach auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens. Übersteigt der voraussehbare Schaden den Mietzins, besteht ein Ersatzanspruch nur in Höhe des Mietzinses.
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