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Mietfahrzeuge
Mietbedingungen
Mietbedingungen für Hubarbeitsbühnen
§ 5 Verhalten bei Unfällen
  1. Der Mieter hat nach einem Unfall, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Personalien und amtlichen Registrierungen der Unfallbeteiligten und Geschädigten, ihrer Fahrzeuge und der Art der Beteiligung sind festzuhalten. Ansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Wir sind in jedem Falle unverzüglich von dem Unfall zu unterrichten.
  2. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter uns schriftlich und bei einem Schadenbetrag über € 20,-- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Mieter hat uns selbst bei geringfügigen Schäden gleich welcher Art unverzüglich einen vollständigen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
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©2007 Reibel & Kraus GmbH