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Mietfahrzeuge
Mietbedingungen
Mietbedingungen für Hubarbeitsbühnen
§ 7 Leistungsstörungen
  1. Als Leistungsstörungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten Unmöglichkeit der Leistung, Verzug und positive Vertragsverletzung.
  2. Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperrungen und Transportstörungen, Roh- und Brennstoffmangel und entsprechende Umstände gleich.
  3. Sind wir mit einer Hauptleistung in Verzug, so hat der Mieter das Recht, uns unter Wahrung der Schriftform eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung zu setzen. Die Nachfrist beträgt bei vereinbarter Mindestmietdauer und Mietzeit nach Tagessätzen 48 Stunden, bei vereinbarten längeren Zeitabschnitten 72 Stunden. Leisten wir nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Mieter durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Bei schuldhaften Leistungsstörungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei zweiseitigen Handelsgeschäften nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten und für Vorsatz der übrigen Erfüllungsgehilfen. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Transport entstehen, beschränkt sich bei zweiseitigen Handelgeschäften die Haftung für Verschulden auf Vorsatz.
  5. Der Haftungsausschluss für gewöhnliche Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten mit typischen Schadenseintritt. Soweit wir für gewöhnliche Fahrlässigkeit einzustehen haben, beschränkt sich die Haftung auf den Mietzins für die Dauer der Mietzeit.
  6. Bei zweiseitigen Handelsgeschäften beschränkt sich in jedem Fall der von uns gemäß Ziffer 4. zu leistende Schadensersatz auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens, wenn dieser den Mietzins nicht übersteigt. Übersteigt der voraussehbare Schaden den Mietzins, besteht ein Ersatzanspruch in Höhe dieses Mietzinses.
  7. Die Bestimmungen 3. mit 6. gelten entsprechend, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Mieter kein Interesse hat.
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©2007 Reibel & Kraus GmbH